Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PresseCOMPANY GmbH

§1 Allgemeines / Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit beauftragten Leistungen der PresseCOMPANY GmbH und damit verbundenen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. Sie sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Vertragsgrundlage ist das von uns und dem Kunden unterschriebene Kostenexposé, welches im Folgenden als Vereinbarung bezeichnet wird. Für diese Vereinbarung gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sowie sonstige Regelungen, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen sind, finden nur Anwendung, wenn wir ausdrücklich schriftlich zustimmen oder eine abweichende Regelung in Form eines Rahmenvertrages vorliegt.

(2) Gegenstand der Vereinbarung ist die beschriebene Leistung. Wir verpflichten uns, die Vereinbarung mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen.

§2 Präsentationen

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur sowie deren Vorstellung erfolgt gegen Zahlung eines Präsentationshonorars.

§3 Vergütung/Kosten

(1) Maßgebend für die Abrechnung sind die in der Auftragsbestätigung genannten Beträge. Die Auftragsbestätigung betrachten wir dabei als Willenserklärung des Kunden die Leistung zu den angebotenen Konditionen zu kaufen. Der Begriff wird in der DIN 69905 als „Mitteilung über die Annahme eines Auftrages“ definiert. Unsere Auftragsbestätigung ist somit rechtlich bindend, wenn sie dem vom Kunden erteilten Auftrag entspricht. Bei der Kalkulation handelt es sich um Erfahrungs- und Richtwerte. Die Abrechnung unserer Leistung erfolgt gegen Nachweis des tatsächlichen Zeitaufwands zu den aktuellen Stundensätzen. Eine Überschreitung der in der Vereinbarung aufgeführten Gesamtsumme bis zu 10 % gilt als genehmigt und bedarf keiner weiteren Abstimmung. Darüber hinaus gehende Änderungen des Kostenumfangs bedingen eine Nachkalkulation. Eine Verschiebung innerhalb der kalkulierten Einzelpositionen ist zulässig, sofern die Gesamtsumme der Vereinbarung nicht überschritten wird.

(2) In der Auftragsbestätigung kann eine Abrechnung auf Pauschalbasis festgelegt werden, wenn dies im Auftrag vorgesehen ist.

(3) Die Erstattung sonstiger Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung der Vereinbarung zwischen Kunde und Agentur entstehen oder sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben, bleibt hiervon unberührt.

(4) Die für die Umsetzung dieser Vereinbarung anfallenden Out of Pockets (Reisekosten, Spesen, Kuriere, Druckkosten etc.) werden pauschal mit 15 % des Honorarumsatzes berechnet. Flug- und Hotelkosten werden gesondert nach Aufwand abgerechnet und sind nicht in der Pauschale enthalten.

(5) Sämtliche Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(6) Fremdleistungen beauftragen wir im Namen und auf Rechnung des Kunden. Nach entsprechender Prüfung leiten wir die Rechnung zur direkten Zahlung an den Kunden weiter. Für die Auswahl, Beauftragung, Supervision der Fremdleistungen etc. wird ein Handling in Höhe von 15 % der Gesamtsumme der Fremdkosten bestimmt.

§4 Zahlungsbedingungen

(1) Die in der Rechnung genannten Preise, Vergütungen, Kosten und Auslagen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Unsere Leistungen werden grundsätzlich monatlich oder direkt nach Abschlusses eines Projektes abgerechnet.

(2) Bei Auftragsrücktritt werden die Agenturleistungen anteilig in Rechnung gestellt.

§5 Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten

(1) Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und uns zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Kunden unerlässlich ist. Der Kunde sorgt dafür, dass alle für die Durchführung der Vereinbarung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden, und wir von allen Vorgängen unverzüglich in Kenntnis gesetzt zu werden, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein können.

(2) Wir sind berechtigt, die Vereinbarung nach angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung zu kündigen, wenn der Kunde mit seiner Mitwirkungshandlung oder der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommt. Unberührt hiervon bleibt der Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen und Schäden.

§6 Protokoll/Besprechungsbericht

Sollte von einer Besprechung ein Protokoll/Besprechungsbericht angefertigt werden, so gilt dessen Inhalt als verbindliche Arbeitsgrundlage. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm der Agentur benannten Ansprechpartner insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstige Abstimmungsvorgänge zeichnungsberechtigt sind. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen der Agentur vom Auftraggeber rechtzeitig vor jeder Maßnahme schriftlich mitgeteilt werden.

§7 Haftung

(3) Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur. Mangels einer schriftlichen anders lautenden Vereinbarung haftet die Agent deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Gleiches gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen, bzw. Informationen, bildlicher Materialien und anderweitiger Median herrühren. Ist die Übernahme der Haftung durch die Agentur vereinbart, richtet sich die Haftung der Agentur nach Ziffer 8 (1), (2).

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(6) Wird die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u.ä. in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber die Agentur von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme (i) nicht auf einer Pflichtverletzung der Agentur beruht, für die diese nach dem Vertragsinhalt haftet und (ii) auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

(7) Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von der Agentur erfolgt. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.

§8 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum

(1) Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten, wie z.B. Entwürfen und Konzeptionen, sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen der Agentur, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum, verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber bei der Agentur, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden.

(2) Bei Veröffentlichungen wird die Agentur in üblicher Form als Urheber genannt.

(3) Sämtliche Rechte an finalen und an veröffentlichten Arbeitsergebnissen gehen in vollem Umfang auf den Auftraggeber über.  Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Rechnung, welche sich auf die Schaffung der jeweiligen Arbeitsergebnisse bezieht, auf den Auftraggeber über.

§9 Kündigung

(1) Bei kontinuierlichen Verträgen wird eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten vereinbart. Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr.

(2) Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wenn dies nicht eintrifft, verlängert sich das Angebot stillschweigend um weitere 12 Monate. Dies bezieht sich auch auf stillschweigend verlängerte Verträge.

§10 Geschäftsbedingungen für Aussteller/Sponsoren

(1) Im Folgenden werden die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Anmeldung und Buchung von Ausstellungsflächen oder Sponsoringpaketen und die Teilnahme als Aussteller/Sponsor bei Veranstaltungen der PresseCOMPANY GmbH geregelt. Darüber hinaus gelten ausschließlich die vorstehenden §§ sowie §10 der AGB der PresseCOMPANY GmbH.

(2) Im Fall der Buchung einer Ausstellerfläche oder eines Sponsoring-Pakets erhalten Aussteller/Sponsoren die Möglichkeit, an den Veranstaltungen der PresseCOMPANY GmbH teilzunehmen und sich dabei zu präsentieren. Die konkreten Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung sowie den zugesandten Unterlagen.

(3) Ein Vertrag, bzw. die Teilnahme als Aussteller/Sponsoren kommt erst durch eine Auftragsbestätigung durch die PresseCOMPANY GmbH zustande. Es besteht kein Anspruch auf Vertragsschluss. Wir behalten uns vor, Anmeldungen oder Buchungsanfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(4) Die Preise für die Teilnahme als Aussteller/Sponsor sind Inhalt der jeweiligen Auftragsbestätigung, bzw. der zugesandten Buchungsunterlagen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(5) Die Zahlung der Gebühren erfolgt im Voraus und ist nach Erhalt der Teilnahmebestätigung und des Zahlungslinks sofort über ein Zahlungstool oder der ordnungsgemäßen Stellung der Rechnung ohne Abzug fällig.

(6) Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Im Falle eines Rücktritts gelten folgende Stornobedingungen: Bis 6 Monate (180 Kalendertage) vor Veranstaltungsbeginn ist der Rücktritt kostenfrei. Bis 4 Monate (121 Kalendertage) vor Veranstaltungsbeginn sind 50 % der Gebühren zu entrichten. Ab 4 Monaten (120 Kalendertage) vor Veranstaltungsbeginn wird die volle Teilnahmegebühr (100 %) fällig.

(7) Der Aussteller/Sponsor verpflichtet sich, bei der Anmeldung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Für die rechtzeitige Anlieferung und den Aufbau von Ausstellungsflächen gemäß der vereinbarten Vorgaben und Fristen sind die Aussteller/Sponsoren selbst verantwortlich.

(8) Die Teilnahme als Aussteller/Sponsor an den Veranstaltungen der PresseCOMPANY GmbH erfolgt auf eigene Verantwortung. Für Schäden am Ausstellungsmaterial oder sonstige Vermögensschäden übernimmt die PresseCOMPANY GmbH keine Haftung, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.

§11 Sonstiges

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Stuttgart. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Stuttgart, soweit der Auftraggeber Kaufmann, natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsabschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar, mit Ausnahme des CISG.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt. Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

Stand: Februar 2025